Satzung des Osterfelder Bürgerring e.V.
Stand: 22.03.2012
§ 1 Name, Sitz, Zweck des Vereins
Der Verein führt den Namen Osterfelder Bürgerring e.V. und hat seinen Sitz in 46117 Oberhausen-Osterfeld. Er ist im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Vereinszweck ist die Wohnwertsteigerung und Verbesserung der Lebensqualität des Stadtteiles Osterfeld und seiner Umgebung, sowie die Förderung von Heimatkunde, Brauchtum, Landschafts- und Denkmalschutz in Osterfeld.
Der Satzungszweck wird insbesondere mit der Durchführung von Veranstaltungen mit Bürgern, Anhörungen und Eingaben an die zuständigen Behörden verfolgt.
§ 2 Vereinsmittel und Zuwendungen
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, es sei denn, es handelt sich um Präsente im Rahmen einer Pflicht- und Anstandsschenkung.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Vereinsvermögen bei Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Oberhausen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Ortsteil Osterfeld zu verwenden hat.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied kann jeder werden (Privatpersonen, Firmen, Behörden, Vereine, Organisationen), der in Osterfeld wohnt oder im weitesten Sinne mit Osterfelder Interessen verbunden ist. Die Mitgliedschaft kann durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben werden. Die Kündigung der Mitgliedschaft ist nur zum Ende eines Kalenderjahres zulässig und muss dem Verein schriftlich vorher bis spätestens zum 30.September zugegangen sein. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Interessen des Vereins zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Der Ausschluss ist auf Antrag des Ausgeschlossenen in der nächsten Mitgliederversammlung zu überprüfen.
§ 5 Beitrag, Geschäftsjahr
Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben, der durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. der geschäftsführende Vorstand
2. der Beirat
3. die Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand, Beirat, Vertretungsbefugnis
Der geschäftsführende Vorstand, der den Verein nach außen vertritt, besteht aus einem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, einem Schriftführer und einem Schatzmeister.
Es kann ein Beirat gewählt werden, der den Vorstand bei seinen Aufgaben unterstützt. Dieser ist nicht in das Vereinsregister einzutragen.
Die Wahl des Vorstands und des Beirats erfolgt durch die Mitgliederversammlung für zwei Jahre. Beide bleiben bis zur satzungsmäßigen Bestellung eines neuen Vorstands und Beirats im Amt. Wiederwahl ist möglich.
Scheiden Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, erfolgt Ersatzwahl bei der nächsten Mitgliederversammlung.
Gerichtlich und vermögensrechtlich wird der Verein durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstands vertreten.
§ 8 Mitgliederversammlung
Mitgliederversammlungen beruft der Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal pro Jahr ein. Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung auch dann einberufen, wenn dies von mindestens 20% der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt wird. Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat schriftlich mit einer Absendefrist von mindestens 14 Tagen zu erfolgen. Soweit die Mitgliederversammlung über eine Satzungsänderung beschließen soll, sind die Änderungen bei der Einladung schriftlich mitzuteilen.
§ 9 Jahreshauptversammlung
Eine Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung findet im ersten Quartal eines jeden Jahres unter Bekanntgabe der Tagesordnung statt, die mindestens folgende Punkte zu enthalten hat:
1. Jahresbericht
2. Jahresrechnung bzgl. aller Konten, einschließlich evt. Gemeinschaftskonten mit anderen Vereinen
3. Bericht des Kassenprüfers
4. Entlastung des Vorstands
5. Wahlen zum Vorstand (falls erforderlich)
6. Wahl eines Kassenprüfers und eines Stellvertreters
7. Beschlussfassung über Anträge, die vom Vorstand zugelassen werden und diesem mindestens drei Tage vor dem Versammlungstag schriftlich vorliegen müssen
8. Verschiedenes
§ 10 Beschlussfassungen
In der Mitgliederversammlung erfolgen Beschlussfassungen durch Handzeichen - oder auf Antrag geheim - mit absoluter Mehrheit der erschienenen Mitglieder. En-bloc-Wahl mehrerer Vorstandsmitglieder ist möglich.
Im Vorstand bedürfen Beschlüsse der absoluten Mehrheit der gewählten Mitglieder. Der Vorstand kann einen Beschluss auch durch Rundfrage herbeiführen.
§ 11 Protokollführung
Über den Verlauf jeder Mitgliederversammlung und jeder Vorstandssitzung ist ein (Ergebnis-)Protokoll anzufertigen, welches von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.
§ 12 Datenschutz
Der Datenschutz wird durch eine gesonderte Datenschutzordnung im Sinne des BDSG geregelt.
§ 13 Satzungsänderung, Auflösung des Vereins
Über Satzungsänderungen und einen Antrag auf Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
Änderungen des Vereinszwecks sind nur durch einstimmigen Beschluss aller Mitglieder möglich.
Datenschutzordnung des Osterfelder Bürgerring e.V.
Datenschutz, Persönlichkeitsrechte
(1) Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.
(2) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der
• Speicherung
• Bearbeitung
• Verarbeitung
• Übermittlung
Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (bspw. Datenverkauf) ist nicht statthaft.
(3) Jedes Mitglied hat das Recht auf
• Auskunft über seine gespeicherten Daten
• Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit
• Sperrung seiner Daten
• Löschung seiner Daten
(4) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.