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Satzung des Osterfelder Bürgerring e.V.

Stand: 11.03.2026

§ 1 Name, Sitz, Zweck des Vereins

Der Verein führt den Namen Osterfelder Bürgerring e.V. und hat seinen Sitz in 46117 Oberhausen-Osterfeld. Er ist im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen.

Vereinszweck ist die Wohnwertsteigerung und Verbesserung der Lebensqualität des Stadtteiles Osterfeld und seiner Umgebung, sowie die Förderung von Heimatkunde, Brauchtum, Landschafts- und Denkmalschutz in Osterfeld.
Der Satzungszweck wird insbesondere mit der Durchführung von Veranstaltungen mit Bürgern, Anhörungen und Eingaben an die zuständigen Behörden verfolgt.

§ 2 Vereinsmittel und Zuwendungen

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, es sei denn, es handelt sich um Präsente im Rahmen einer Pflicht- und Anstandsschenkung.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Vereinsvermögen bei Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszweckes entscheidet die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die in Osterfeld wohnt oder im weitesten Sinne mit Osterfelder Interessen verbunden ist.

Für die Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Beitrittsantrag – gerichtet an den Vorstand – erforderlich.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand (s. § 10 Abs.2). Die Mitgliedschaft wird grundsätzlich nur dann zugestimmt, wenn sich der/die Bewerber/in mit dem SEPA-Lastschriftverfahren für den Einzug des Mitgliedsbeitrags einverstanden erklärt.
Im Fall der Ablehnung der Mitgliedschaft, bedarf diese keiner Begründung. Eine rechtliche Möglichkeit, gegen die Ablehnung vorzugehen, besteht für den/die Bewerber/in nicht.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden, wenn es den Interessen des Vereins zuwiderhandelt oder seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Der Ausschluss ist auf Antrag des Ausgeschlossenen in der nächsten Mitgliederversammlung zu überprüfen.
Ein Mitglied kann aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es den Mitgliedsbeitrag trotz vorausgegangener
Mahnung nicht bis zum Ende des Monats gezahlt hat, der auf das Absendedatum der Mahnung folgt. Die Mahnung kann per Email oder Briefpost erfolgen.

Die Kündigung der Mitgliedschaft ist nur zum Ende eines Kalenderjahres zulässig und muss dem Verein schriftlich vorher bis spätestens zum 30.September zugegangen sein.

§ 5 Beitrag, Geschäftsjahr


Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben, der durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6 Organe des Vereins


Organe des Vereins sind:
1. der geschäftsführende Vorstand
2. der Beirat
3. die Mitgliederversammlung

§ 7 Vorstand, Beirat, Vertretungsbefugnis

Der geschäftsführende Vorstand, der den Verein nach außen vertritt, besteht aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertreter, einem Schriftführer und einem Schatzmeister.

Der Vorstand kann Personen in den Beirat berufen, die ihn – jeweils bis zur nächsten Vorstandswahl – bei seinen Aufgaben beraten und unterstützen. Zwischenzeitliche Abberufung durch den Vorstand ist möglich. Der Mitgliederversammlung bleibt das Recht vorbehalten, auf Antrag Personen aus dem Beirat auszuschließen. Der Beirat ist nicht in das Vereinsregister einzutragen.
Die Wahl des Vorstands erfolgt durch die Mitgliederversammlung für zwei Jahre. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung eines neuen Vorstands im Amt. Wiederwahl ist möglich.
Scheiden Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, erfolgt Ersatzwahl bei der nächsten Mitgliederversammlung.

Gerichtlich und vermögensrechtlich wird der Verein durch den Vorsitzenden oder den Stellvertreter gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstands vertreten.

§ 8 Mitgliederversammlung

Mitgliederversammlungen beruft der Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal pro Jahr ein. Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung auch dann einberufen, wenn dies von mindestens 20% der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt wird. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt mit einer Absendefrist von mindestens 14 Tagen per E-Mail an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse. Mitglieder, die dem Verein keine E-Mail-Adresse mitgeteilt haben, werden per Brief eingeladen. Soweit die Mitgliederversammlung über eine Satzungsänderung beschließen soll, sind die Änderungen bei der Einladung mitzuteilen.

§ 9 Jahreshauptversammlung

Eine Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung findet im ersten Quartal eines jeden Jahres unter Bekanntgabe der Tagesordnung statt, die mindestens folgende Punkte zu enthalten hat:
1. Jahresbericht
2. Jahresrechnung bzgl. aller Konten, einschließlich evt. Gemeinschaftskonten mit anderen Vereinen
3. Bericht des Kassenprüfers
4. Entlastung des Vorstands
5. Wahlen zum Vorstand (falls erforderlich)
6. Wahl eines Kassenprüfers und eines Stellvertreters
7. Beschlussfassung über Anträge, die vom Vorstand zugelassen werden und diesem mindestens drei Tage vor dem Versammlungstag schriftlich vorliegen müssen  
8. Verschiedenes

§ 10 Beschlussfassungen

In der Mitgliederversammlung erfolgen Beschlussfassungen durch Handzeichen  - oder auf Antrag geheim - mit absoluter Mehrheit der erschienenen Mitglieder. En-bloc-Wahl mehrerer Vorstandsmitglieder ist möglich.

Im Vorstand bedürfen Beschlüsse der absoluten Mehrheit der gewählten Mitglieder. Der Vorstand kann einen Beschluss auch durch Rundfrage herbeiführen.

§ 11 Protokollführung

Über den Verlauf jeder Mitgliederversammlung und jeder Vorstandssitzung ist ein (Ergebnis-)Protokoll anzufertigen, welches von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.

§ 12 Datenschutz

Der Datenschutz wird durch eine gesonderte Datenschutzordnung im Sinne des BDSG geregelt.

§ 13 Satzungsänderung, Auflösung des Vereins

Über Satzungsänderungen und einen Antrag auf Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
Änderungen des Vereinszwecks sind nur durch einstimmigen Beschluss aller Mitglieder möglich.

 

Datenschutzordnung des Osterfelder Bürgerring e.V.

Datenschutz, Persönlichkeitsrechte

(1) Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.

(2) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der
• Speicherung
• Bearbeitung
• Verarbeitung
• Übermittlung
Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (bspw. Datenverkauf) ist nicht statthaft.

(3) Jedes Mitglied hat das Recht auf
• Auskunft über seine gespeicherten Daten
• Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit
• Sperrung seiner Daten
• Löschung seiner Daten

(4) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.

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